Förderleitlinien

Allgemeine Grundsätze und Förderungskriterien

 

Die Stiftung Jugendarbeit Schleswig-Holstein hat die Aufgabe, Mittel zur Förderung der freien Jugendarbeit von Jugendgruppen, Jugendverbänden, Jugendringen und Jugendinitiativen zu beschaffen. Der Stiftungszweck wird durch die Förderung von Maßnahmen, Veranstaltungen und Projekten von Jugendverbänden, -ringen und -initiativ­en verwirklicht. Im Rahmen der Förderung der Jugendarbeit sollen auch innovative Vorhaben in der Jugendarbeit nachhaltig unterstützt werden. Dazu gehören z.B. auch Projekte in Ganztagsschulen. Die Projekte müssen der Förderkonzeption dieser Förderleitlinien entsprechen. Gefördert werden können Jugendverbände, -ringe und -initiativen, die die Voraussetzungen für die Förderung nach § 74, Absatz l des Kinder- und Jugendhilfegesetzes erfüllen. Das heißt,

  • die fachlichen Voraussetzungen für die geplanten Maßnahmen, Veranstaltungen und Projekte erfüllen,
  • die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten,
  • gemeinnützige Ziele verfolgen
  • eine angemessene Eigenleistung erbringen und
  • die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

Ausschlußkriterien

Von der Förderung sind grundsätzlich ausgeschlossen:

  • Deckung von allgemeinen, laufenden Kosten
  • Förderung von rein wissenschaftlichen Vorhaben.

Öffentliche Träger werden nicht gefördert. Die Förderung von Maßnahmen, Veranstaltungen und Projekten, für die eine öffentliche Förderungsverpflichtung nach dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJHG) besteht, ist in der Regel ausgeschlossen. Abgelehnte Anträge dürfen nicht erneut gestellt werden; dieses gilt nicht für von der Stiftung zurückgestellte Anträge.

Antrags- und Bewilligungsverfahren

Antragsberechtigt sind Jugendgruppen, Jugendverbände, Jugendringe und Jugendinitiativen mit Sitz in Schleswig-Holstein. Anträge werden direkt bei der Stiftung eingereicht. Sie können ohne feste Fristen gestellt werden.

Anträge werden schriftlich und im übrigen formlos eingereicht. Sie müssen eine Darstellung des Vorhabens, einen Kosten- und Finanzierungsplan sowie die genaue Anschrift des Antragstellers mit Kontoverbindung enthalten. Über die Anträge entscheidet die Stiftung. Ablehnungen von Anträgen werden nicht begründet. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Der Schriftwechsel wird mit der Stiftung geführt. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden sein.

Die Auszahlung einer Zuwendung erfolgt durch die Stiftung direkt. Die Zuwendungen werden in der Regel nach Abschluss der Maßnahme, des Projekts oder der Veranstaltung ausgezahlt. Abschlagszahlungen sind in Ausnahmefällen möglich. Der Zuwendungsempfänger bestätigt unverzüglich den Empfang der Mittel und erklärt, sie entsprechend dem Antrag und dem Zuwendungsbescheid zu verwenden. Nach Abschluss der Maßnahme ist innerhalb von 6 Wochen eine Abrechnung gegenüber der Stiftung vorzunehmen. Macht der Zuwendungsempfänger falsche Angaben oder hält er die Auflagen nicht ein, ist die Stiftung berechtigt, eine bewilligte Zuwendung nicht auszuzahlen, zu kürzen oder eine bereits ausgezahlte Zuwendung zurückzufordern.

Die Stiftung ist berechtigt, in ihrem Geschäftsbericht oder in anderen Veröffentlichungen über Fördermaßnahmen zu berichten. Der Zuwendungsempfänger stellt hierfür geeignetes Text- und Abbildungsmaterial unentgeltlich zur Verfügung.

Die geförderten Maßnahmen, Projekte und Veranstaltungen sind mit der Stiftung Jugendarbeit abzustimmen. Gegenüber Dritten ist auf die Förderung von Seiten der Stiftung Jugendarbeit Schleswig-Holstein in geeigneter Form hinzuweisen. Das Logo der Stiftung Jugendarbeit ist nach Rücksprache mit dem Zuwendungsgeber in geeigneter Form zu verwenden.